Wirtschaftliche Nutzung unbrauchbarer Restflächen
Wir können Ihnen folgende Produkte anbieten:
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Nahezu alle größeren Baumaßnahmen verursachen Eingriffe im Sinne des gültigen Naturschutzrechts. Dies gilt z. B. für Verkehrsinfrastruktur wie Straßen-, Schienen- und Wasserwege oder Flughäfen, aber auch für Bebauungspläne und größere
Einzelbaumaßnahmen. Sofern Eingriffe in Biotope nicht vermieden oder vermindert werden können, sind sie nach § 19 BNatSchG auszugleichen oder zu ersetzen, andernfalls ist ein Vorhaben nicht zulässig.
Noch wesentlich höher als bei der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung ist die Hürde, wenn besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten durch ein Vorhaben betroffen sind.
Hier greifen die Vorschriften des § 44 BNatSchG.
Auch der Artenschutz kann für viele Vorhaben einschlägig sein.
Demnach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn geschützte Populationen nicht erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere durch die Zerstörung bestehender Lebensräume der Fall wäre. In der Regel kann dies nur erreicht werden, wenn die geschützten Arten längere Zeit vor Beginn der (Bau-) Maßnahmen auf anderen Flächen angesiedelt werden können. Man spricht hier von dauerhaftem ökologischen Funktionserhalt Continuous Ecological Functionality –> CEF).
Eingreifer – wie Kommunen – sind daher immer auf der Suche nach Flächen, die ökologisch aufgewertet werden können.
Gleichzeitig verfügen viele private und öffentliche Institutionen über eine ganze Reihe von Flächen und Flächenteilen, die für betriebliche Zwecke nicht oder nicht mehr benötigt werden. Soweit sinnvoll möglich, werden diese Immobilien häufig verkauft,
oft ist eine Veräußerung aber ausgeschlossen.
Bei folgenden Schritten kann die G.i.V. Sie unterstützen:
Wenn Sie sich dafür interessieren, Flächen für Kompensations- oder CEF-Maßnahmen
zu gewinnen oder anzubieten, kann die G.i.V. Sie bei folgenden Schritten unterstützen: