Genehmigungsfreiheit von Brücken
(Auch) Funktionierende Brücken braucht das Land
Zu den besonders gravierenden Defiziten bei der Straßenverkehrsinfrastruktur zählt der Zustand vieler Straßenbrücken. Um diese dringenden Maßnahmen möglichst schnell umsetzen zu können, hat das Land Baden-Württemberg bereits 2023 eine Arbeitshilfe formuliert. Dort wird dargestellt, unter welchen Bedingungen und unter welchen Umständen Brücken ohne Planfeststellung gebaut werden können. Nachdem wir uns als G.i.V. in einem konkreten Projekt intensiver mit dieser Arbeitshilfe auseinandergesetzt haben, möchten wir gerne auch die Leser unserer Homepage an unseren teilweise noch vorläufigen Erkenntnissen teilhaben lassen. Und natürlich möchten wir auch aufzeigen, was die Arbeitshilfe für die Dienstleistungen der G.i.V. für Auswirkungen hat.
Dabei ist zunächst entscheidend, ob es sich bei einem Brückenbauvorhaben um einen Neubau bzw. eine Baumaßnahme zur Steigerung der Leistungsfähigkeit oder um einen Ersatzneubau handelt. Wie sich beim angesprochenen Projekt zeigte, sind die Anforderungen an die Leistungsfähigkeitssteigerung sehr hoch, insbesondere muss die Baumaßnahme größere Verkehrsmengen oder deutlich größere Geschwindigkeiten zulassen. Die Behörden favorisieren den Verzicht auf eine Planfeststellung, was auch dem politischen Willen entspricht. Dementsprechend sollte die rechtliche Bewertung des technischen Sachverhalts mit der Planfeststellungsbehörde bzw. der vermeintlichen Planfeststellungsbehörde in jedem Projekt so bald wie möglich geklärt sein. Sofern sich dabei herausstellt, dass die Brückenbaumaßnahme planfeststellungspflichtig ist, folgt alles der in diesem Fall üblichen Vorgehensweise. D. h. es werden Antragsunterlagen erstellt, die alle schützenswerten vom Bauvorhaben berührten privaten und öffentlichen Belange darstellen.
Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine Brückenbaumaßnahme keine Planfeststellung erfordert. Diese so bezeichnete Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass ohne Weiteres und sofort gebaut werden kann, wie es der Begriff „verfahrensfrei“ suggerieren könnte. Vielmehr ist dann die Vorhabenträgerseite gefordert alle erforderlichen Genehmigungen einzeln zu erwirken und alle sonstigen Voraussetzungen für den Bau zu schaffen. Die mit der Planfeststellung verbundene Konzentrationswirkung aller öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, wie sie in § 75 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder enthalten sind, entfällt
Je nachdem, wie das Brückenbauwerk beschaffen ist und wo es sich befindet, kann es sich dabei z. B. um folgende Themen handeln (näheres ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen): Die Beschaffung von vorübergehend oder dauerhaft benötigten privaten Grundstücken, natur- und artenschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen und natürlich Abstimmungen mit anderen Beteiligten, wie z. B. andere Kreuzungsbeteiligte.
Abgesehen von der geringeren Rechtssicherheit führt die Nichtanwendung der Planfeststellung zu einem erhöhten Arbeits- und Organisationsaufwand auf der Vorhabenträgerseite. Neben der Erstellung der für eine Brückenbaumaßnahme in jedem Fall erforderlichen Unterlagen, dazu zählen insbesondere die technischen Planung sowie einige Fachgutachten z. B. zu Natur- und Artenschutz, bedarf es vieler einzelner Abstimmungen und Genehmigungen.
Bei diesen Arbeitsschritten wiederum kommt es darauf an, dass sie in der richtigen, genauer gesagt sinnvollen, Reihenfolge durchgeführt werden. Dabei spielen die wechselseitigen Abhängigkeiten eine wichtige Rolle. Um es etwas fassbarer zu machen: Um eine umweltrechtliche Genehmigung zu bekommen, sind zumeist landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen erforderlich. Wenn diese nicht durch Ökopunkte umgesetzt werden, sind Flächen erforderlich, die nicht zwingend im Eigentum der Vorhabenträgerin der Brücke sind. Dazu ist ein freihändiger Erwerb erforderlich, dem in der Regel Verhandlungen vorausgehen, die erfahrungsgemäß länger dauern als die Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren. Mindestens ebenso schwierig ist es, wenn z. B. im Fall einer Straßenüberführung über eine Bahnstrecke, deren Anlagen angepasst werden müssen: Dies ist für einige Anlagen auch nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz genehmigungsfrei möglich und auch das Kreuzungsrecht kennt die Mitwirkungs- und Duldungspflicht. In der Praxis stellt sich aber gerade die Zusammenarbeit mit den Betreibern der zu kreuzenden Infrastruktur deutlich anders dar, insbesondere dann, wenn von dieser Seite kein originäres Interesse an einem Brückenbauwerk besteht.
Ohne an dieser Stelle auf weitere Details einzugehen, ergibt sich für uns, die G.i.V., folgender Befund: Die wahrscheinlich meisten Brückenneubauten sind nicht mehr von Planfeststellungsverfahren und den Planfeststellungsbehörden abhängig. Allerdings wird der Verzicht auf eine Planfeststellung mit einem größeren Arbeitsaufwand bei den Vorhabenträgern erkauft, und zwar über die ohnehin zu leistenden Arbeiten hinaus.
Diese Tätigkeiten sind einerseits die inhaltliche und terminliche Koordinierung und Steuerung aller erforderlichen Arbeitsschritte bis zur Herstellung des Brückenbauwerks. Andererseits geht es dabei um die Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Einzelgenehmigungen. All dies fassen wir, die G.i.V., als interdisziplinäres Verfahrensmanagement zusammen.