Verfahrensmanagement

Verfahrensmanagement

Öffentlich rechtliche Genehmigungsverfahren, vor allem solche aus dem Bereich des Fachplanungsrechts, also Planfeststellungsverfahren, sind für die Vorhabenträger mit einer ganzen Reihe von Aufgaben verbunden.
Die Erstellung der Planungen muss gesteuert werden, Abstimmungen mit beteiligten Behörden und Betroffenen sind durchzuführen und nicht zuletzt müssen die Zuarbeiten der Anhörungsphase geleistet werden.
Bei all diesen Aufgaben entlasten wir unsere Kunden.

Projektvorbereitung

Die G.i.V. unterstützt Bauherren bei der Projektvorbereitung, dazu gehören insbesondere die Gestaltung der
Projektorganisation und die Implementierung von Steuerungsprozessen sowie die Überprüfung der technischen
Lösungen in Hinblick auf die Projektziele. Hinzu kommt die Mitarbeit bei der Vergabe, der Mittelbedarfsplanung
und das Aufstellen von Terminplänen für die Planungsphase und eines Rahmenterminplanes für das Gesamtprojekt.

Projektpräsentation und -dokumentation

Bei dieser Art von Leistungen unterscheiden wir grundsätzlich zwischen projektbezogenen und eigenständigen Präsentationen. Gemeint sind damit einerseits solche Präsentationen, die ein Vorhaben direkt unterstützen und begleiten sollen und andererseits solche Präsentationen, die für sich selbst stehen. Der Form nach sind dabei verschiedene Möglichkeiten gegeben, Ausstellungen ebenso, wie Bücher, Prospekte oder Zeitungs- und Zeitschriftenbeiträge.

Zielsystementwicklung

Eindeutig definierte Ziele sind der Maßstab für die Steuerung eines Projektes und die Feststellung des
Projekterfolges. Die G.i.V. erarbeitet in der Projektvorbereitungsphase ein Zielsystem aus den internen Wünschen
und den Vorstellungen aus dem Projektumfeld. Am Ende dieses Prozesses steht die Bauherrenentscheidung für einen Zielkatalog.

Projektstruktur- und Leistungsplanung

Wesentliche Voraussetzung für die Projektsteuerung sind kompatible Strukturen für die Projektstrukturierung, die Terminplanung, die Kostenplanung und die Leistungsbeschreibung. Auf dieser Grundlage erarbeitet die G.i.V. eine Leistungsplanung (integrierte Kosten- und Terminplanung), um z. B. den Mittelbedarf für das Projekt oder Projektstrukturelemente in Zeitscheiben zu ermitteln.

Flächenrecycling und Flächenmanagement

Wirtschaftliche Nutzung unbrauchbarer Restflächen – Randbedingungen

Nahezu alle größeren Baumaßnahmen verursachen Eingriffe im Sinne des gültigen Naturschutzrechts. Dies gilt z. B. für Verkehrsinfrastruktur wie Straßen-, Schienen- und Wasserwege oder Flughäfen, aber auch für Bebauungspläne und größere Einzelbaumaßnahmen. Sofern Eingriffe in Biotope nicht vermieden oder vermindert werden können, sind sie nach § 19 BNatSchG  auszugleichen oder zu ersetzen, andernfalls ist ein Vorhaben nicht zulässig.

Noch wesentlich höher als bei der Eingriffs-Ausgleichs-Regelung ist die Hürde, wenn besonders geschützte und bestimmte andere Tier- und Pflanzenarten durch ein Vorhaben betroffen sind. Hier greifen die Vorschriften des § 44 BNatSchG. Auch der Artenschutz kann für viele Vorhaben einschlägig sein.

Demnach ist ein Vorhaben nur zulässig, wenn geschützte Populationen nicht erheblich beeinträchtigt werden, was insbesondere durch die Zerstörung bestehender Lebensräume der Fall wäre. In der Regel kann dies nur erreicht werden, wenn die geschützten Arten längere Zeit vor Beginn der (Bau-) Maßnahmen auf anderen Flächen angesiedelt werden können. Man spricht hier von dauerhaftem ökologischen Funktionserhalt Continuous Ecological Functionality –> CEF). Eingreifer – wie Kommunen – sind daher immer auf der Suche nach Flächen, die ökologisch aufgewertet werden können. Gleichzeitig verfügen viele private und öffentliche Institutionen über eine ganze Reihe von Flächen und Flächenteilen, die für betriebliche Zwecke nicht oder nicht mehr benötigt werden. Soweit sinnvoll möglich, werden diese Immobilien häufig verkauft, oft ist eine Veräußerung aber ausgeschlossen.

Erforderliche Tätigkeiten

Bei folgenden Schritten kann die G.i.V. Sie unterstützen:

  • Auswahl der Flächen
  • Optimierung der Flächenpflege
  • Vermarktung der Flächen
  • Sicherung der Flächen

Tätigkeiten der G.i.V.

Wenn Sie sich dafür interessieren, Flächen für Kompensations- oder CEF-Maßnahmen zu gewinnen oder anzubieten, kann die G.i.V. Sie bei folgenden Schritten unterstützen:

  • Erstellen eines Anforderungsprofils (Lage, Größe und Zustand einer Fläche um aufwertbar zu sein)
  • Vorauswahl der im ersten Prüfschritt grundsätzlich geeigneten Flächen
  • Erfassen der Beschaffenheit der Flächen an Ort und Stelle
  • Beurteilung des Aufwertungspotenzials
  • Entwicklung von Grobkonzepten
  • Erstellen und Bewerten einer Nutzen-Kosten-Schätzung
  • Unterstützung bei der Beauftragung der Planungs- und Realisierungsleistungen
  • ökologische Baubegleitung, fachlich fundiert und an den Bauherreninteressen ausgerichtet
  • Prüfen und Gewährleisten eines Pflegeplans
  • Unterstützung beim Besitzübergang der Flächen

Genehmigungsfreiheit von Brücken

(Auch) Funktionierende Brücken braucht das Land

Zu den besonders gravierenden Defiziten bei der Straßenverkehrsinfrastruktur zählt der Zustand vieler Straßenbrücken. Um diese dringenden Maßnahmen möglichst schnell umsetzen zu können, hat das Land Baden-Württemberg bereits 2023 eine Arbeitshilfe formuliert. Dort wird dargestellt, unter welchen Bedingungen und unter welchen Umständen Brücken ohne Planfeststellung gebaut werden können. Nachdem wir uns als G.i.V. in einem konkreten Projekt intensiver mit dieser Arbeitshilfe auseinandergesetzt haben, möchten wir gerne auch die Leser unserer Homepage an unseren teilweise noch vorläufigen Erkenntnissen teilhaben lassen. Und natürlich möchten wir auch aufzeigen, was die Arbeitshilfe für die Dienstleistungen der G.i.V. für Auswirkungen hat.

Dabei ist zunächst entscheidend, ob es sich bei einem Brückenbauvorhaben um einen Neubau bzw. eine Baumaßnahme zur Steigerung der Leistungsfähigkeit oder um einen Ersatzneubau handelt. Wie sich beim angesprochenen Projekt zeigte, sind die Anforderungen an die Leistungsfähigkeitssteigerung sehr hoch, insbesondere muss die Baumaßnahme größere Verkehrsmengen oder deutlich größere Geschwindigkeiten zulassen. Die Behörden favorisieren den Verzicht auf eine Planfeststellung, was auch dem politischen Willen entspricht. Dementsprechend sollte die rechtliche Bewertung des technischen Sachverhalts mit der Planfeststellungsbehörde bzw. der vermeintlichen Planfeststellungsbehörde in jedem Projekt so bald wie möglich geklärt sein. Sofern sich dabei herausstellt, dass die Brückenbaumaßnahme planfeststellungspflichtig ist, folgt alles der in diesem Fall üblichen Vorgehensweise. D. h. es werden Antragsunterlagen erstellt, die alle schützenswerten vom Bauvorhaben berührten privaten und öffentlichen Belange darstellen.

Anders stellt sich die Situation dar, wenn eine Brückenbaumaßnahme keine Planfeststellung erfordert. Diese so bezeichnete Verfahrensfreiheit bedeutet jedoch nicht, dass ohne Weiteres und sofort gebaut werden kann, wie es der Begriff „verfahrensfrei“ suggerieren könnte. Vielmehr ist dann die Vorhabenträgerseite gefordert alle erforderlichen Genehmigungen einzeln zu erwirken und alle sonstigen Voraussetzungen für den Bau zu schaffen. Die mit der Planfeststellung verbundene Konzentrationswirkung aller öffentlich-rechtlicher Genehmigungen, Erlaubnisse und Bewilligungen, wie sie in § 75 Abs. 1 der Verwaltungsverfahrensgesetze des Bundes und der Länder enthalten sind, entfällt

Je nachdem, wie das Brückenbauwerk beschaffen ist und wo es sich befindet, kann es sich dabei z. B. um folgende Themen handeln (näheres ist im konkreten Einzelfall zu bestimmen): Die Beschaffung von vorübergehend oder dauerhaft benötigten privaten Grundstücken, natur- und artenschutzrechtliche Genehmigungen, wasserrechtliche Genehmigungen und natürlich Abstimmungen mit anderen Beteiligten, wie z. B. andere Kreuzungsbeteiligte.

Abgesehen von der geringeren Rechtssicherheit führt die Nichtanwendung der Planfeststellung zu einem erhöhten Arbeits- und Organisationsaufwand auf der Vorhabenträgerseite. Neben der Erstellung der für eine Brückenbaumaßnahme in jedem Fall erforderlichen Unterlagen, dazu zählen insbesondere die technischen Planung sowie einige Fachgutachten z. B. zu Natur- und Artenschutz, bedarf es vieler einzelner Abstimmungen und Genehmigungen.

Bei diesen Arbeitsschritten wiederum kommt es darauf an, dass sie in der richtigen, genauer gesagt sinnvollen, Reihenfolge durchgeführt werden. Dabei spielen die wechselseitigen Abhängigkeiten eine wichtige Rolle. Um es etwas fassbarer zu machen: Um eine umweltrechtliche Genehmigung zu bekommen, sind zumeist landschaftspflegerische Begleitmaßnahmen erforderlich. Wenn diese nicht durch Ökopunkte umgesetzt werden, sind Flächen erforderlich, die nicht zwingend im Eigentum der Vorhabenträgerin der Brücke sind. Dazu ist ein freihändiger Erwerb erforderlich, dem in der Regel Verhandlungen vorausgehen, die erfahrungsgemäß länger dauern als die Einwendungsfrist im Planfeststellungsverfahren. Mindestens ebenso schwierig ist es, wenn z. B. im Fall einer Straßenüberführung über eine Bahnstrecke, deren Anlagen angepasst werden müssen: Dies ist für einige Anlagen auch nach dem Allgemeinen Eisenbahngesetz genehmigungsfrei möglich und auch das Kreuzungsrecht kennt die Mitwirkungs- und Duldungspflicht. In der Praxis stellt sich aber gerade die Zusammenarbeit mit den Betreibern der zu kreuzenden Infrastruktur deutlich anders dar, insbesondere dann, wenn von dieser Seite kein originäres Interesse an einem Brückenbauwerk besteht.

Ohne an dieser Stelle auf weitere Details einzugehen, ergibt sich für uns, die G.i.V., folgender Befund: Die wahrscheinlich meisten Brückenneubauten sind nicht mehr von Planfeststellungsverfahren und den Planfeststellungsbehörden abhängig. Allerdings wird der Verzicht auf eine Planfeststellung mit einem größeren Arbeitsaufwand bei den Vorhabenträgern erkauft, und zwar über die ohnehin zu leistenden Arbeiten hinaus.

Diese Tätigkeiten sind einerseits die inhaltliche und terminliche Koordinierung und Steuerung aller erforderlichen Arbeitsschritte bis zur Herstellung des Brückenbauwerks. Andererseits geht es dabei um die Vorbereitung und Durchführung von Abstimmungen und Einzelgenehmigungen. All dies fassen wir, die G.i.V., als interdisziplinäres Verfahrensmanagement zusammen.